- Einheitsstrafe.
- Einheitsstrafe.Herkömmlich wird zwischen verschiedenen Arten der Freiheitsstrafe, nämlich nach ihrer Schwere, unterschieden. Das StGB der Bundesrepublik Deutschland kannte bis 1970 Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung und Haft, das StGB der DDR differenzierte zwischen Freiheits- und Haftstrafe; das schweizerische StGB trennt noch (1996) zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft. Demgegenüber enthalten das StGB der Bundesrepublik Deutschland (seit 1970) und das Österreichs (das bis 1974 Kerkerstrafe in zwei Graden kannte) nur noch die als Freiheitsstrafe bezeichnete Einheitsstrafe. Der Grund für die Abschaffung verschiedener Arten der Freiheitsstrafe liegt im neu definierten Zweck der Strafe: der Resozialisierung. Namentlich die Zuchthausstrafe hatte sich wegen der Auswirkungen der Hafterschwerung, v. a. aber wegen der mit ihr verbundenen sozialen Brandmarkung und ihren Ehrenfolgen als ein Hindernis für die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Straftäter erwiesen. - Bedeutung im Jugendstrafrecht: Hier werden abweichend vom allgemeinen Strafrecht (Realkonkurrenz) bei der Aburteilung mehrerer selbstständiger Straftaten vom Richter gemäß § 31 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe (Einheitsstrafe) festgesetzt.
Universal-Lexikon. 2012.